BGBl. III Nr. 109/2011
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung von Österreich im Verfahren der Visumerteilung in Tiflis
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung von Österreich im Verfahren der Visumerteilung in Tiflis
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
Geltungsbereich
Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt gemäß Artikel 8 des Visakodex die Republik Österreich in Tiflis (Georgien) bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien und assoziierten Staaten des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen2 (Schengener Durchführungsübereinkommen) gültiger Visa.
___________________________
2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,.