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BGBl. III Nr. 146/2011

kundgemacht 15.09.2011 RIS↗
Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch die Bundesministerin für Inneres und der Regierung der Republik Mazedonien zur Durchführung des Abkommens über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 334/1 – L 334/24 vom 19.12.2007
Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch die Bundesministerin für Inneres und der Regierung der Republik Mazedonien zur Durchführung des Abkommens über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 334/1 – L 334/24 vom 19.12.2007
Kundmachung BGBl. III Nr. 146/2011× zu Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 18.07.2011 · idF BGBl. III Nr. 146/2011 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Zuständige Behörden

1. Die zuständige Behörde für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahme- und Durchbeförderungsanträgen gemäß Artikel 6 und 13 des Rückübernahmeabkommens auf österreichischer Seite ist:

Bundesministerium für Inneres
Abteilung II/3
Minoritenplatz 9
1014 Wien
Tel. Nr. + 43 1 53126 3556
Fax Nr. + 43 1 53126 3136

2. Die zuständige Behörde für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahme- und Durchbeförderungsanträgen gemäß Artikel 6 und 13 des Rückübernahmeabkommens auf mazedonischer Seite ist:

Innenministerium der Republik Mazedonien
Sektor für Grenzangelegenheiten und Migration
Sektor für Fremdenangelegenheiten und Rückübernahme
Dimce Mircev bb
1000 Skopie
Tel. Nr. + 389 2 314 3038
Fax Nr. + 389 2 322 3803, + 389 2 314 2434

3. Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den unter diesem Artikel angeführten Behörden und zuständigen Stellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.