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BGBl. III Nr. 22/2011

kundgemacht 02.02.2011 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation
Kundmachung BGBl. III Nr. 22/2011× zu Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 08.03.2011 · idF BGBl. III Nr. 22/2011 Art. 1↗RIS↗

ARTIKEL römisch eins

Errichtung und Status

1.              Die Akademie wird hiermit als Internationale Organisation errichtet.

2.              Die Akademie besitzt umfassende internationale Rechtspersönlichkeit.

3.              Die Akademie besitzt inter alia die Rechtsfähigkeit:

  1. Absatz a,
    Verträge abzuschließen;
  2. Absatz b,
    unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
  3. Absatz c,
    erichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern;
  4. Absatz d,
    andere Handlungen zu setzen, die für die Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Tätigkeiten notwendig sind.

4.              Die Akademie operiert im Einklang mit diesem Übereinkommen.