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BGBl. III Nr. 33/2011

kundgemacht 09.03.2011 RIS↗
Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) samt Anlage
Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) samt Anlage
Kundmachung BGBl. III Nr. 33/2011× zu COTIF×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C (RID) (COTIF) 13 § 0↗RIS↗
Art. 1geändertlit a
in Kraft 01.07.2006 – 31.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 122/2006 · danach: BGBl. III Nr. 33/2011 Art. 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 33/2011 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Ordnung gilt für
a) die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten RID-Vertragsstaaten,
b) die Schienenbeförderung ergänzende Beförderungen, auf die die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM anzuwenden sind, vorbehaltlich der für Beförderungen mit einem anderen Verkehrsträger geltenden internationalen Vorschriften,
einschließlich der in der Anlage zu dieser Ordnung erfassten Tätigkeiten.
§ 2.
Gefährliche Güter, deren Beförderung gemäß der Anlage ausgeschlossen ist, dürfen im internationalen Verkehr nicht befördert werden.