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BGBl. III Nr. 57/2011

kundgemacht 14.04.2011 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Estland andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Estland andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
Kundmachung BGBl. III Nr. 57/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 05.04.2011 · idF BGBl. III Nr. 57/2011 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Gegenseitige Vertretung

  1. Absatz eins,
    Die Republik Österreich und die Republik Estland vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen 1 (Schengener Durchführungsabkommen) gültiger Visa.
  2. Absatz 2,
    Die Dienstorte, an denen die Parteien einander gemäß Absatz 1 vertreten, der Beginn und die Beendigung des Vertretens sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. Die Parteien können den Anhang im Rahmen eines Notenwechsels ändern.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,.