Die Republik Österreich und die Republik Estland vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen 1 (Schengener Durchführungsabkommen) gültiger Visa.
BGBl. III Nr. 57/2011
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Estland andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Estland andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
Gegenseitige Vertretung
- Absatz eins,
- Absatz 2,Die Dienstorte, an denen die Parteien einander gemäß Absatz 1 vertreten, der Beginn und die Beendigung des Vertretens sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. Die Parteien können den Anhang im Rahmen eines Notenwechsels ändern.
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,.