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BGBl. III Nr. 60/2011

kundgemacht 03.05.2011 RIS↗
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Montenegro zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Rückübernahme (Rückführung und Übernahme) von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Montenegro zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Rückübernahme (Rückführung und Übernahme) von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2011× zu Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 22.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 60/2011 Art. 1↗RIS↗

römisch eins. Zuständige Behörden und Grenzübergangsstellen

Artikel 1

Zuständige Behörden

1. Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens und des Protokolls auf österreichischer Seite sind:

- - Für Rückübernahme und Durchbeförderungen:
Bundesministerium für Inneres
Abteilung für Fremdenpolizei und Grenzkontrolle

- - Für die Führung eines Interviews zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gemäß
Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens:
Österreichische Botschaft in Montenegro

2. Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens und des Protokolls auf montenegrinischer Seite sind:

- - Für Rückübernahme:
Ministarstvo unutrašnjih poslova i javne uprave
Sektor za upravane unutrašnje poslove (Section for administrative and internal affairs)

- - Für Durchbeförderungen:
Uprava policije (Directorate of Police)
Odsjek za strance i suzbijanje nezakonitih migracija (Department for Foreigners and fight against illegal migration)

- - Für die Führung eines Interviews zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens
Ambasada Crne Gore u Austriji
Botschaft von Montenegro in Österreich

3. Die Vertragsparteien teilen einander umgehend auf diplomatischem Weg die Kontaktdaten (Adresse, Telefon, Fax und E-Mail) und alle Änderungen im Zusammenhang mit den zuständigen Behörden mit.