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BGBl. III Nr. 91/2011

kundgemacht 31.05.2011 RIS↗
Vereinbarung in Form eines Notenwechsels zwischen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
Vereinbarung in Form eines Notenwechsels zwischen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
Kundmachung BGBl. III Nr. 91/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 18.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 91/2011 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Gegenseitige Vertretung

(1) Die Republik Österreich und die Republik Ungarn vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweise Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsabkommen) gültiger Visa.

(2) Die Dienstorte, an denen eine Vertretung gemäß Absatz 1 erfolgt, ihr Beginn und ihre Beendigung sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. In der Anlage kann weiters festgelegt werden, dass die Bearbeitung von Visaanträgen bestimmter Drittstaatsangehöriger von der Vertretung ausgenommen werden kann.

Änderungen des Anhangs erfolgen im Rahmen eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien.