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BGBl. III Nr. 134/2012

kundgemacht 06.09.2012 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog
Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog
Kundmachung BGBl. III Nr. 134/2012× zu Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog×

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 21.10.2012 · idF BGBl. III Nr. 134/2012 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

Errichtung und Status

1. Das Zentrum wird hiermit als internationale Organisation errichtet.

2. Das Zentrum besitzt Rechtspersönlichkeit nach Völkerrecht.

3. Das Zentrum besitzt inter alia die Rechtsfähigkeit:

  1. Absatz a,
    Verträge abzuschließen;
  2. Absatz b,
    unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
  3. Absatz c,
    Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern;
  4. Absatz d,
    andere Handlungen zu setzen, die für die Erfüllung seines Zweckes und seiner Tätigkeiten notwendig oder nützlich sind.

4. Das Zentrum übt seine Tätigkeiten im Einklang mit diesem Übereinkommen aus.