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BGBl. III Nr. 70/2012

kundgemacht 13.04.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 70/2012× zu Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 04.04.2012 · idF BGBl. III Nr. 70/2012 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Ziel dieses Abkommens ist die Förderung der Erweiterung und der Festigung der Beziehungen zwischen den Organisationen der Forschung und der Wissenschaft, Instituten, Hochschulen, sonstigen Organisationen sowie natürlichen Personen der Staaten der Vertragsparteien durch die Schaffung günstiger Bedingungen für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und ihre Entwicklung auf gegenseitig vorteilhafter und ausgeglichener Grundlage.