Absatz eins,Textilerzeugnisse samt Textilfasern gem. der Verordnung (EU) Nr. 1007 aus 2011, über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABL Nr. L 272 vom 18.10.2011 S. 1, dürfen im Inland nur auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn deren Kennzeichnung den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1007 aus 2011, entspricht.
BGBl. II Nr. 296/2012
Änderung der Textilkennzeichnungsverordnung 1993
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
Kennzeichnung gem. Verordnung (EU) Nr. 1007/2011
- Absatz 2,Mit dieser Bestimmung wird die sich aus Artikel 18, der Verordnung (EU) Nr. 1007 aus 2011, ergebende unionsrechtliche Verpflichtung zur Sicherstellung der für dessen Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen erfüllt.