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BGBl. III Nr. 107/2013

kundgemacht 08.04.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Jerseys über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Jerseys über den Informationsaustausch in Steuersachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 107/2013× zu Informationsaustausch in Steuersachen (Jersey)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsaustausch in Steuersachen (Jersey) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. III Nr. 107/2013 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Davon eingeschlossen sind Informationen, die für die Festsetzung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in beziehungsweise die Verfolgung von Steuersachen voraussichtlich erheblich sind. Informationen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Abkommens ausgetauscht und nach Maßgabe des Artikels 8 vertraulich behandelt. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche Personen durch die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewährt werden, bleiben in dem Ausmaß anwendbar, in dem sie einen wirkungsvollen Informationsaustausch nicht übermäßig behindern oder verzögern.