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BGBl. III Nr. 165/2013

kundgemacht 19.06.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Kundmachung BGBl. III Nr. 165/2013× zu Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 1 § 0↗RIS↗
Art. 1geändert
in Kraft 28.03.1991 – 14.10.2006 · idF BGBl. Nr. 222/1991 · danach: BGBl. III Nr. 165/2013 Art. 1↗RIS↗
in Kraft 15.10.2006 – 11.09.2013 · idF BGBl. III Nr. 165/2013 · danach: BGBl. III Nr. 273/2013 Art. 1↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
KAPITEL I
ZWECK, AUFGABEN UND MITGLIEDSCHAFT
Artikel 1
Zweck
Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Unter den gleichen Bedingungen darf die Bank ihren Zweck auch in der Mongolei verfolgen. Übereinstimmend damit gelten alle Passagen in diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die sich auf „mittel- und osteuropäische Länder“, „Empfängerland (bzw. –länder)“ oder „Empfängermitgliedsland (bzw. –länder)“ beziehen, auch für die Mongolei.