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BGBl. III Nr. 187/2013

kundgemacht 12.07.2013 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa
Kundmachung BGBl. III Nr. 187/2013× zu Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. III Nr. 187/2013 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Gegenseitige Vertretung

  1. Absatz eins,
    Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen Republik, im Folgenden als die “Vertragsparteien” bezeichnet, werden einander bei der Bearbeitung von Visaanträgen und der Ausstellung von einheitlichen Visa mit Gültigkeit für das Gebiet all jener vertragsabschließenden Parteien der Konvention vom 19. Juni 1990, welche das Schengen Abkommen vom 14. Juni 1985 über die stufenweise Abschaffung von Kontrollen an ihren gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) umsetzen, vertreten.
  2. Absatz 2,
    Die Konsularposten an denen eine Vertretung gemäß Paragraph (1) aufgenommen wird, sowie Anwendungsbereich, Beginn und Beendigung solcher Vertretung, sind im Annex dieses Abkommens angeführt. Jegliche Änderung dieses Annexes wird mittels Notenaustausch durch die Vertragsparteien erfolgen. Solch eine Änderung wird am ersten Tag des ersten Monats nach dem Monat, in dem die Antwortnote zugestellt wurde, in Kraft treten.