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BGBl. III Nr. 255/2013

kundgemacht 16.09.2013 RIS↗
Protokoll zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
Protokoll zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
Kundmachung BGBl. III Nr. 255/2013× zu Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Tadschikistan - Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Tadschikistan - Protokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 255/2013 Art. 1↗RIS↗

ARTIKEL 1

Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des am 11. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) und nehmen das Abkommen und die gemeinsamen Erklärungen, die Briefwechsel und die Erklärung der Republik Tadschikistan, die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten an bzw. zur Kenntnis.