BGBl. III Nr. 273/2013
Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1geändertÜberschrift, Text
KAPITEL I
Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Unter den gleichen Bedingungen darf die Bank ihren Zweck auch in der Mongolei verfolgen. Übereinstimmend damit gelten alle Passagen in diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die sich auf „mittel- und osteuropäische Länder“, „Empfängerland (bzw. –länder)“ oder „Empfängermitgliedsland (bzw. –länder)“ beziehen, auch für die Mongolei. Zu den gleichen Bedingungen darf der Zweck der Bank auch in der Mongolei und in Mitgliedsländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums verfolgt werden, nachdem mindestens zwei Drittel der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, dafür gestimmt haben. Dementsprechend gilt jeder Bezug in diesem Übereinkommen und seinen Anhängen auf „mittel- und osteuropäische Länder“, „Länder Mittel- und Osteuropas“, „Empfängerland (oder -länder)“, oder „Mitgliedsempfängerland (oder -länder)“ auch für die Mongolei und jedes dieser Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums.
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