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BGBl. III Nr. 277/2013

kundgemacht 15.10.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter
Kundmachung BGBl. III Nr. 277/2013× zu Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 277/2013 Art. 1↗RIS↗

römisch eins.
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die Begriffe

  1. Litera a
    „Zollabfertigung“ die Gesamtheit der Amtshandlungen, die nach den zollrechtlichen und anderen für die Aufgabenwahrnehmung der Zollverwaltung maßgeblichen europäischen und nationalen Vorschriften bei der Ein-, Durch-, Aus- und Wiederausfuhr von Waren in das, durch das und aus dem Gebiet eines Vertragsstaates durchzuführen sind;
  2. Litera b
    „Zollstelle“ eine Dienststelle eines Vertragsstaates, bei der Zollabfertigungen durchgeführt werden;
  3. Litera c
    „Bedienstete“ die Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates zur Vollziehung der zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union und der des jeweiligen Vertragsstaates zuständig sind, einschließlich der mit der Dienst- oder Fachaufsicht beauftragten Personen;
  4. Litera d
    „Gebietsstaat“ den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet sich eine Zollstelle des anderen Vertragsstaates befindet;
  5. Litera e
    „Nachbarstaat“ den anderen Vertragsstaat;
  6. Litera f
    „örtlicher Bereich“ den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates ihre Tätigkeit ausüben dürfen.