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BGBl. III Nr. 116/2014

kundgemacht 26.06.2014 RIS↗Parlament↗
Waffenhandelsvertrag
Waffenhandelsvertrag
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2014× zu Waffenhandelsvertrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Waffenhandelsvertrag neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 24.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 116/2014 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Ziel und Zweck

Ziel dieses Vertrags ist es,

  • Strichaufzählung
    die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung oder die Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen;
  • Strichaufzählung
    den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umlenkung zu verhüten;

dies geschieht zu dem Zweck,

  • Strichaufzählung
    zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität beizutragen;
  • Strichaufzählung
    menschliches Leid zu mindern;
  • Strichaufzählung
    Zusammenarbeit, Transparenz und verantwortungsvolles Handeln durch die Vertragsstaaten im internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu fördern und dadurch Vertrauen zwischen den Vertragsstaaten zu schaffen.