die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung oder die Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen;
BGBl. III Nr. 116/2014
Waffenhandelsvertrag
Waffenhandelsvertrag
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
Ziel und Zweck
Ziel dieses Vertrags ist es,
- Strichaufzählung
- Strichaufzählungden unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umlenkung zu verhüten;
dies geschieht zu dem Zweck,
- Strichaufzählungzum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität beizutragen;
- Strichaufzählungmenschliches Leid zu mindern;
- StrichaufzählungZusammenarbeit, Transparenz und verantwortungsvolles Handeln durch die Vertragsstaaten im internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu fördern und dadurch Vertrauen zwischen den Vertragsstaaten zu schaffen.