Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 19/2014

kundgemacht 20.01.2014 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen der Republik Österreich und die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen der Arabischen Republik Ägypten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen der Republik Österreich und die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen der Arabischen Republik Ägypten
Kundmachung BGBl. III Nr. 19/2014× zu Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. III Nr. 19/2014 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

(1) Staatsbürger der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Arabischen Republik Ägypten einreisen, durch dieses durchreisen oder sich dort bis zu 90 (neunzig) Tagen innerhalb einer Frist von 6 (sechs) Monaten ab dem Tag der Einreise aufhalten.

(2) Staatsangehörige der Arabischen Republik Ägypten, die Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Spezial- oder Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreisen, durchreisen oder sich dort bis zu 90 (neunzig) Tagen innerhalb einer Frist von (6) sechs Monaten ab dem Tag der Einreise aufhalten. Die Fristen werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder eines anderen Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.