den Informationsaustausch, einschließlich gleichzeitiger Steuerprüfungen und der Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland,
BGBl. III Nr. 193/2014
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Kapitel römisch eins
Geltungsbereich des Übereinkommens
Artikel 1
Ziel des Übereinkommens und unter das Übereinkommen fallende Personen
(1) Vorbehaltlich des Kapitels römisch vier leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe in Steuersachen. Diese Amtshilfe kann gegebenenfalls auch Maßnahmen von Justizbehörden umfassen.
(2) Die Amtshilfe umfasst
- Litera a
- Litera bdie Unterstützung bei der Beitreibung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, und
- Litera cdie Zustellung von Schriftstücken.
(3) Eine Vertragspartei leistet Amtshilfe unabhängig davon, ob die betroffene Person in einer Vertragspartei oder in einem anderen Staat ansässig ist oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei oder eines anderen Staates besitzt.