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BGBl. III Nr. 193/2014

kundgemacht 09.10.2014 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls
Kundmachung BGBl. III Nr. 193/2014× zu Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 193/2014 Art. 1↗RIS↗

Kapitel römisch eins
Geltungsbereich des Übereinkommens

Artikel 1

Ziel des Übereinkommens und unter das Übereinkommen fallende Personen

(1) Vorbehaltlich des Kapitels römisch vier leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe in Steuersachen. Diese Amtshilfe kann gegebenenfalls auch Maßnahmen von Justizbehörden umfassen.

(2) Die Amtshilfe umfasst

  1. Litera a
    den Informationsaustausch, einschließlich gleichzeitiger Steuerprüfungen und der Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland,
  2. Litera b
    die Unterstützung bei der Beitreibung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, und
  3. Litera c
    die Zustellung von Schriftstücken.

(3) Eine Vertragspartei leistet Amtshilfe unabhängig davon, ob die betroffene Person in einer Vertragspartei oder in einem anderen Staat ansässig ist oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei oder eines anderen Staates besitzt.