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BGBl. III Nr. 217/2014

kundgemacht 17.11.2014 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China hinsichtlich der Vereinfachung der Visaformalitäten für Crew-Mitglieder von Fluggesellschaften
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China hinsichtlich der Vereinfachung der Visaformalitäten für Crew-Mitglieder von Fluggesellschaften
Kundmachung BGBl. III Nr. 217/2014× zu Vereinfachung der Visaformalitäten für Crew-Mitglieder von Fluggesellschaften (China VR)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinfachung der Visaformalitäten für Crew-Mitglieder von Fluggesellschaften (China VR) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 22.11.2014 · idF BGBl. III Nr. 217/2014 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit können Crew-Mitglieder von Flugunternehmen der Vertragsparteien (einschließlich solcher mit Staatsangehörigkeit dritter Staaten) auf Linienflügen nach Vorlage eines gültigen Passes und einer mit einem Siegel des Flugunternehmens versehenen Liste der Namen der Crew des betreffenden Fluges (einschließlich Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Stellung und Passnummer), die der Kapitän der Grenzbehörde am Ankunftshafen abgibt, ohne Visum ein- und ausreisen.