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BGBl. III Nr. 73/2015

kundgemacht 29.05.2015 RIS↗Parlament↗
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits samt Schlussakte
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits samt Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 73/2015× zu Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. III Nr. 73/2015 Art. 1↗RIS↗

ARTIKEL 1

(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2) Ziel dieser Assoziation ist es,

  1. Litera a
    die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen;
  2. Litera b
    einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Bosnien und Herzegowina und zur Stabilisierung der Region zu leisten;
  3. Litera c
    einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;
  4. Litera d
    die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft;
  5. Litera e
    die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden;
  6. Litera f
    ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu errichten;
  7. Litera g
    die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.