BGBl. II Nr. 392/2015
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2016
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 festgesetzt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer eins, ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 mit 1,012 festgesetzt.