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BGBl. III Nr. 150/2016

kundgemacht 04.08.2016 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze
Kundmachung BGBl. III Nr. 150/2016× zu Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.09.2016 · idF BGBl. III Nr. 150/2016 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt römisch sechzehn durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 1),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) und

den Grenzplan im Maßstab 1:2000 (Anlage 3)

bestimmt.