„Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt“ das am 7. Dezember 19442 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich aller nach dessen Artikel 90 angenommenen Anhänge und aller Änderungen der Anhänge oder des Abkommens selbst nach dessen Artikeln 90 und 94, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien in Kraft getreten oder von ihnen ratifiziert worden sind,
BGBl. III Nr. 158/2016
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung von Artikel 83<sup>bis</sup> des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung von Artikel 83<sup>bis</sup> des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Änderungen durch diese Kundmachung
Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Schweiz)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2„ICAO“ die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation,
- Ziffer 3„EASA“ die Europäische Agentur für Flugsicherheit,
- Ziffer 4„Dry-Lease-Vereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer zur Überlassung des Gebrauchs eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt ohne Besatzung, wobei das Luftfahrzeug unter dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Leasingnehmers betrieben wird,
- Ziffer 5„Leasinggeber“ der eingetragene Eigentümer oder jede juristische oder natürliche Person, der/die den Gebrauch eines Luftfahrzeuges gegen Entgelt dem Leasingnehmer überlässt,
- Ziffer 6„Leasingnehmer“ der Luftfahrtunternehmer, dem gegen Entgelt ein Luftfahrzeug zum Gebrauch überlassen wird und in dessen Betriebsgenehmigung bzw. in dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) das betreffende Luftfahrzeug eingetragen wird,
- Ziffer 7„Zivilluftfahrtbehörde“ in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Postfach, 3003 Bern; in Bezug auf die Republik Österreich die für die Durchführung des Abkommens zuständige österreichische Luftfahrtbehörde Austro Control GmbH, Wagramer Strasse 19, A-1220 Wien, oder in beiden Fällen jede andere Person oder Stelle, die zur Wahrnehmung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben ermächtigt ist,
- Ziffer 8„Eintragungsstaat“, der Staat, in dessen Luftfahrzeugregister das Luftfahrzeug, eingetragen ist,
- Ziffer 9„Betreiberstaat“ der Staat, von dem der Leasingnehmer bzw. Halter des Luftfahrzeuges seine Betriebsgenehmigung erhalten hat.
- Ziffer 10„Rahmenabkommen“ die vorliegende Vertragsurkunde und allfällige spätere Abänderungen.
- Ziffer 11„ausführende Festlegungen“ jede Einzelabrede gemäß Artikel 4, Absatz 1 des Rahmenabkommens.
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2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2008,.