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BGBl. III Nr. 159/2017

kundgemacht 02.10.2017 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien über die gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien über die gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa
Kundmachung BGBl. III Nr. 159/2017× zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.07.2017 · idF BGBl. III Nr. 159/2017 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Gegenseitige Vertretung

  1. Absatz eins,
    Die Republik Österreich und die Republik Slowenien vertreten einander gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher Visa.
  2. Absatz 2,
    Die Dienstorte, an denen eine Vertretung gemäß Absatz 1 erfolgt, sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. Änderungen des Anhangs erfolgen im Rahmen eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien.