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BGBl. III Nr. 207/2017

kundgemacht 23.11.2017 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens
Kundmachung BGBl. III Nr. 207/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. III Nr. 207/2017 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet:

  1. Ziffer eins
    der Ausdruck „Hochschule“ alle Institutionen, denen von einem der Vertragsstaaten gesetzlich Hochschulcharakter zuerkannt wird bzw. die in der hochschulischen Trägerschaft eines der Vertragsstaaten stehen. Die Hochschulen im Sinne dieser Definition sind auf den Websites der Nationalen Informationszentren für akademische Anerkennung der beiden Vertragsstaaten aufgelistet;
  2. Ziffer 2
    der Ausdruck „akademischer Grad“ diejenigen Grade, die an einer Hochschule im Sinne der Ziffer 1 als Abschluss eines Studiums erworben werden;
  3. Ziffer 3
    der Ausdruck „Prüfung“ sowohl Abschlussprüfungen eines Studiums als auch Teilprüfungen oder Zwischenprüfungen innerhalb eines Studiums;
  4. Ziffer 4
    der Ausdruck „Reifezeugnis“ alle Zeugnisse, die in einem der beiden Vertragsstaaten als Abschluss einer Sekundarausbildung ausgestellt werden und eine allgemeine Hochschulreife, das heißt grundsätzlich die Berechtigung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums vermitteln.