BGBl. II Nr. 327/2017
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2018
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 festgesetzt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach Paragraph 108 f, Absatz 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 mit 1,016 festgesetzt.