BGBl. II Nr. 210/2018
Erhöhung der Hektarhöchstmenge für die Traubenernte des Jahrganges 2018
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Erhöhung der Hektarhöchstmenge für die Traubenernte des Jahrganges 2018
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Die Hektarhöchstmenge gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Weingesetz 2009 beträgt für das Erntejahr 2018 10800 kg Weintrauben oder 8100 l Wein.