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BGBl. II Nr. 97/2018

kundgemacht 09.05.2018 RIS↗
Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die in der 23. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 6. November 2014 beschlossene und auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kundgemachte ""Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG"", als gesetzwidrig aufgehoben wurde
Kundmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die in der 23. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 6. November 2014 beschlossene und auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kundgemachte "Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG", als gesetzwidrig aufgehoben wurde
Kundmachung BGBl. II Nr. 97/2018× zu VfGH-Ausspruch, dass die "Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG" als gesetzwidrig aufgehoben wurde×

Änderungen durch diese Kundmachung

VfGH-Ausspruch, dass die "Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG" als gesetzwidrig aufgehoben wurde neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 10.05.2018 · idF BGBl. II Nr. 97/2018 Art. 1↗RIS↗

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. März 2018, V 9-12/2017-20, V 16/2017-20, ausgesprochen, dass die in der 23. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 6. November 2014 beschlossene und auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kundgemachte "Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG", als gesetzwidrig aufgehoben wurde.