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BGBl. III Nr. 94/2020

kundgemacht 06.07.2020 RIS↗Parlament↗
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachung BGBl. III Nr. 94/2020× zu Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds 132 § 0↗RIS↗
Art. 1geändertÜberschrift (neu), lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, lit h, lit i, lit j, lit k, lit l, lit m, Text (neu), lit q (neu)
in Kraft 10.05.1982 – 31.07.2020 · idF BGBl. Nr. 248/1982 · danach: BGBl. III Nr. 94/2020 Art. 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 94/2020 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen:
a) unter „Fonds” „Fonds“ der OPEC-Fonds für internationale Entwicklung, der auf Grund des Übereinkommens vom 28. Jänner 1976, in der geltenden Fassung, errichtet wurde;
b) unter „Regierung” „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich;
c) unter „Generaldirektor” „Generaldirektor“ der Generaldirektor des Fonds von OFID oder jeder leitende Funktionär, der beauftragt ist, in seinem im Namen des Generaldirektors zu handeln;
d) unter „Mitgliedstaat” „Mitgliedstaat“ ein Staat, der Mitglied des Fonds von OFID ist;
e) unter „Minister” „Minister“ ein Mitglied des Ministerrates des Fonds von OFID gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens über die Errichtung des Fonds von OFID;
f) unter „Gouverneur” „Gouverneur“ ein Vertreter oder ein alternierender Vertreter eines Mitgliedstaates beim Gouverneursrat des Fonds von OFID gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens über die Errichtung des Fonds von OFID;
g) unter „Vertreter der Mitgliedstaaten” Mitgliedstaaten“ beglaubigte Vertreter der Mitgliedstaaten und Angehörige ihrer Delegationen, ausgenommen das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Hilfspersonal;
h) unter „Vertreter anderer Staaten” Vertreter von Staaten, die nicht Mitglieder des Fonds sind, sofern sie von ihren Regierungen zur Erfüllung von Aufträgen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Fonds oder gemäß den Vorschriften des Fonds zu den vom Fonds abgehaltenen Tagungen als Beobachter entsendet werden und Mitglieder ihrer Delegationen, unter „Vertreter anderer Staaten“ Vertreter von Staaten, die nicht Mitglieder von OFID sind, sofern sie von ihren Regierungen zur Erfüllung von Aufträgen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von OFID oder gemäß den Vorschriften von OFID zu den von OFID von OFID abgehaltenen Tagungen als Beobachter entsendet werden und Mitglieder ihrer Delegationen, ausgenommen das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Hilfspersonal;
i) unter „vom Fonds „von OFID einberufene Tagung” Tagung“ jede Tagung des Ministerrates oder des Gouverneursrates des Fonds von OFID oder von Unterausschüssen derselben sowie alle vom Fonds von OFID oder über seine Veranlassung einberufenen internationalen Konferenzen oder sonstigen Zusammenkünfte,
j) unter „Archive des Fonds” von OFID“ Aufzeichnungen und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte, photographische Aufnahmen und Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die im Eigentum oder Besitz des Fonds von OFID stehen,
k) unter „Angestellte des Fonds” von OFID“ der Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals des Fonds von OFID mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals,
l) unter „Eigentum” „Eigentum“ alles Eigentum einschließlich Kapitalien und anderer Vermögenswerte, die Eigentum des Fonds von OFID sind oder in Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben in seinem Besitz oder in seiner Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte des Fonds und von OFID
m) unter „Amtssitz” „Amtssitz“ das Gelände des Amtssitzes mit dem darauf befindlichen Gebäude oder den darauf befindlichen Gebäuden und die Residenz des Generaldirektors, wie sie in einem Zusatzabkommen zwischen der Regierung und dem Fonds OFID näher umschrieben werden, sowie gegebenenfalls jedes sonstige Grundstück oder Gebäude, welches jeweils auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 als zu diesem Bereich vorübergehend oder ständig zugehörig anzusehen ist.;
(n) unter „Pensionsfonds“ der Pensionsfonds, der von OFID nach seinen internen Vorschriften eingerichtet wird;
(o) unter „Fürsorgefonds“ der Fürsorgefonds, der von OFID nach seinen internen Vorschriften eingerichtet wurde oder eingerichtet wird;
(p) unter „zuständige österreichische Behörden“ Landes-, Bundes-, Kommunal-oder andere Behörden der Republik Österreich, die im Zusammenhang und in Einklang mit den anwendbaren Gesetzen und Gewohnheiten in der Republik Österreich zuständig sind;
q) unter „Wiener Übereinkommen“ das Wiener Übereinkommen überdiplomatische Beziehungen3, unterzeichnet in Wien am 18. April 1961.
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3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.
Schlagworte
Verwaltungspersonal