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BGBl. II Nr. 481/2020

kundgemacht 17.11.2020 RIS↗
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2021
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2021 festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 481/2020× zu Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2021×

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2021 neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 18.11.2020 · idF BGBl. II Nr. 481/2020 Art. 1↗RIS↗

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach Paragraph 108 f, Absatz 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2021 mit 1,015 festgesetzt.