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BGBl. II Nr. 309/2023

kundgemacht 18.10.2023 RIS↗
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2024
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 309/2023× zu Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2024×

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2024 neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 19.10.2023 · idF BGBl. II Nr. 309/2023 Art. 1↗RIS↗

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach Paragraph 108 f, Absatz 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 mit 1,097 festgesetzt.