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BGBl. II Nr. 35/2025

kundgemacht 28.02.2025 RIS↗
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der automationsunterstützten Übernahme von Lichtbildern nach dem Bundesbehindertengesetz
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der automationsunterstützten Übernahme von Lichtbildern nach dem Bundesbehindertengesetz
Kundmachung BGBl. II Nr. 35/2025× zu Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der automationsunterstützten Übernahme von Lichtbildern nach dem Bundesbehindertengesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der automationsunterstützten Übernahme von Lichtbildern nach dem Bundesbehindertengesetz neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 35/2025 Art. 1↗RIS↗

Die notwendigen technischen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Übernahme von Lichtbildern (Paragraph 45, Absatz eins a, bis 1c des Bundesbehindertengesetzes) sind gegeben. Die Übernahme von Lichtbildern erfolgt ab dem der Kundmachung folgenden Tag.