Absatz eins,Der Kostenersatz gemäß Paragraph 40 b, Absatz 7, KFG 1967 wird auf Grund der Veränderung des Verbraucherpreisindex von mehr als 5 % mit 65,60 Euro festgesetzt.
BGBl. II Nr. 56/2025
Änderung des Kostenersatzes gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967
Kundmachung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über die Änderung des Kostenersatzes gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
- Absatz 2,Diese Änderung des Kostenersatzes wird mit 7. April 2025 wirksam.