BGBl. Nr. 136/1921
Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein, betreffend die Regelung der Handels- und Verkehrsbeziehungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1.
Zwischen den vertragschließenden Teilen soll grundsätzlich vollständige Freiheit des Handels und Verkehres bestehen.