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BGBl. Nr. 371/1923

kundgemacht 21.07.1923 RIS↗
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Italien.
Kundmachung BGBl. Nr. 371/1923× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 15.07.1923 · idF BGBl. Nr. 371/1923 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1.

Die folgenden Bestimmungen werden im Verkehr zwischen den Grenzbezirken der beiden Staaten gelten. Die Abgrenzung dieser Bezirke, beiderseits der Grenze wird im gemeinsamen Einvernehmen abschnittsweise mit Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des totalen Verkehres und auf die territoriale Angrenzung der Gemeinden festgesetzt; die Ausdehnung des Bezirkes von der Grenze an gerechnet wird mindestens 5 Kilometer zu betragen haben, in keinem Falle aber 15 Kilometer überschreiten dürfen.