BGBl. Nr. 75/1924
Übereinkommen von Montevideo vom 11. Jänner 1889, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst.
Änderungen durch diese Kundmachung
Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst
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§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Artikel 1.
Die unterzeichneten Vertragsstaaten verpflichten sich, die Rechte des literarischen und künstlerischen Eigentums gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens anzuerkennen und zu schützen.