BGBl. Nr. 139/1924
Beglaubigungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1.
Urkunden, die von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des einen vertragschließenden Staates ausgestellt wurden, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde versehen sind.