BGBl. Nr. 226/1924
Übereinkommen: I. über die Arbeitslosigkeit, II. über die Nachtarbeit der Frauen, III. über die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen, IV. über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft, V. über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter, VI. über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat dem Internationalen Arbeitsamt in möglichst kurzen Zeiträumen, jedenfalls aber mindestens alle drei Monate, sämtliche verfügbaren statistischen oder anderweitigen Aufschlüsse über die Arbeitslosigkeit zu geben, inbegriffen die Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit getroffen oder in Aussicht genommen sind. Die Unterlagen sind, wenn immer möglich, so zeitig zu beschaffen, daß der Bericht innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Zeitraumes, auf den er sich bezieht, erstattet werden kann.