BGBl. Nr. 226/1924
Übereinkommen: I. über die Arbeitslosigkeit, II. über die Nachtarbeit der Frauen, III. über die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen, IV. über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft, V. über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter, VI. über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1.
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, allen in der Landwirtschaft beschäftigten Personen dasselbe Vereins- und Koalitionsrecht wie den gewerblichen Arbeitern zu gewähren und alle gesetzlichen und anderweitigen Bestimmungen aufzuheben, die dieses Recht der landwirtschaftlichen Arbeiter einschränken.