Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 226/1924

kundgemacht 19.07.1924 RIS↗
Übereinkommen: I. über die Arbeitslosigkeit, II. über die Nachtarbeit der Frauen, III. über die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen, IV. über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft, V. über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter, VI. über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe.
Kundmachung BGBl. Nr. 226/1924× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft 12.06.1924 – 30.03.1949 · idF BGBl. Nr. 226/1924 · danach: BGBl. Nr. 224/1949 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1.

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, unter Vorbehalt der im Artikel 2 festgesetzten Ausnahmen, die Verwendung von Bleiweiß, Bleisulfat und aller diese Farbstoffe enthaltenden Produkte beim Innenanstrich von Gebäuden zu verbieten; ausgenommen sind die Bahnhöfe und gewerbliche Betriebe, bei denen die Verwendung von Bleiweiß, Bleisulfat und aller Produkte, die diese Farbstoffe enthalten durch die zuständigen Stellen nach Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände für notwendig erklärt worden ist.

Die Verwendung weißer Farbstoffe mit höchstens 2 Prozent Bleigehalt in Form von metallischem Blei ist jedoch gestattet.