BGBl. Nr. 51/1925
Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Notenwechsel zwischen Österreich und Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Artikel 1.
Die Angehörigen, die Erzeugnisse und Waren jedes der beiden Teile einschließlich der Durchfuhrgüter werden im Gebiete des anderen Teiles in jeder Hinsicht dieselbe Behandlung und die gleichen Rechte und Vorteile genießen, die den Angehörigen, den Erzeugnissen und Waren der meistbegünstigten Nationen zukommen.