BGBl. Nr. 189/1925
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien über die Ausführung des in § 4 der Anlage zu Teil X, Abschnitt IV, des Staatsvertrages von Saint-Germain vorgesehenen Schiedsverfahrens.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1.
Der Schiedsrichter erkennt über die Ansprüche, für die er nach Paragraph 4, der Anlage zu Teil römisch zehn, Abschnitt römisch vier, des Staatsvertrages von Saint-Germain zuständig ist, und entscheidet hinsichtlich dieser Ansprüche über alle tatsächlichen und Rechtsfragen.