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BGBl. Nr. 189/1925

kundgemacht 30.06.1925 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien über die Ausführung des in § 4 der Anlage zu Teil X, Abschnitt IV, des Staatsvertrages von Saint-Germain vorgesehenen Schiedsverfahrens.
Kundmachung BGBl. Nr. 189/1925× zu Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 16.06.1925 · idF BGBl. Nr. 189/1925 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1.

Der Schiedsrichter erkennt über die Ansprüche, für die er nach Paragraph 4, der Anlage zu Teil römisch zehn, Abschnitt römisch vier, des Staatsvertrages von Saint-Germain zuständig ist, und entscheidet hinsichtlich dieser Ansprüche über alle tatsächlichen und Rechtsfragen.