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BGBl. Nr. 196/1925

kundgemacht 30.06.1925 RIS↗
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 23. Juni 1925 über den Beitritt britischer Kolonien zum Übereinkommen vom 28. März 1923 über die Einfuhrfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden.
Kundmachung BGBl. Nr. 196/1925× zu Einfuhrzollfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden - Beitritt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einfuhrzollfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden - Beitritt neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.07.1925 · idF BGBl. Nr. 196/1925 Art. 1↗RIS↗

Neuseeland, die südafrikanische Union, der irische Freistaat, Neufundland, Süd-Rhodesia, Malta und Indien sind dem im Bundesgesetzblatt Nr. 299 ex 1923 kundgemachten Übereinkommen vom 28. März 1923 über die Einfuhrfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden im Verhältnis zu Großbritannien beigetreten. In der südafrikanischen Union ist der auf Muster entfallende Zollbetrag bei den Zollbehörden in barem zu erlegen und wird erst im Augenblick der tatsächlichen Ausfuhr dieser Muster, die innerhalb eines Jahres vom Tage der Einfuhr an gerechnet zu erfolgen hat, zurückerstattet.