BGBl. Nr. 86/1926
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 3. April 1926, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der verfassungsgesetzlichen Zuständigkeit in den Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Pächterwesens.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Der Verfassungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 19 März 1926, Z K römisch eins 1/26/11, seine Feststellung zur Frage der verfassungsgesetzlichen Zuständigkeit in den Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Pächterwesens in folgenden Rechtssätzen zusammengefaßt:
Ziffer eins Die Einrichtung von Pächterbeiräten ist eine Angelegenheit des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder und fällt sohin nach Gesetzgebung und Vollziehung in deren Zuständigkeit.
Ziffer 2 Die Errichtung und Auflösung von landwirtschaftlichen Pachtverträgen sowie das Verfahren bei Streitigkeiten aus landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen fällt als eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens nach Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes.