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BGBl. Nr. 293/1926

kundgemacht 15.10.1926 RIS↗
Zusatzübereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Norwegen, betreffend eine Abänderung des Handelsübereinkommens vom 3. Dezember 1924
Kundmachung BGBl. Nr. 293/1926× zu Handelsbeziehungen - Zusatzübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handelsbeziehungen - Zusatzübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 26.09.1926 · idF BGBl. Nr. 293/1926 Art. 1↗RIS↗

  Nummer des                                         Einfuhrzoll

österreichischen             Warenbezeichnung        für 100 kg

    Tarifs                                          in Goldkronen

ex 107 ex b)             „Kippered“ Heringe                 40,-

Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden in Berlin ausgetauscht werden.

Es tritt zehn Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt ebenso lange wirksam wie das Handelsübereinkommen vom 3. Dezember 1924.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten das gegenwärtige Übereinkommen gefertigt.

So geschehen, in zweifacher Ausfertigung, zu Berlin am 6. Februar 1926.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 5. September 1926.