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BGBl. Nr. 55/1927

kundgemacht 26.02.1927 RIS↗
Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften, an denen mehrere Staaten beteiligt sind, und Unterzeichnungsprotokoll.
Kundmachung BGBl. Nr. 55/1927× zu Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 55/1927 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1.

Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Freiheit eines Staates, im Rahmen des internationalen Rechtes alle ihm wünschenswert erscheinenden Arbeiten zur Nutzbarmachung von Wasserkräften auf seinem Gebiet auszuführen.