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BGBl. Nr. 158/1928

kundgemacht 03.07.1928 RIS↗
Übereinkommen zwischen Österreich und Estland über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 158/1928× zu Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 03.06.1928 · idF BGBl. Nr. 158/1928 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, in den Fällen und unter den Bedingungen des vorliegenden Übereinkommens einander die Personen auszuliefern, die wegen einer der im Artikel 2 aufgezählten, auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile begangenen strafbaren Handlung verurteilt worden sind oder verfolgt werden und die sich auf dem Gebiete des anderen Teiles befinden.