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BGBl. Nr. 119/1929

kundgemacht 30.03.1929 RIS↗
Schiedsgerichtsvertrag und Vergleichsvertrag zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika.
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1929× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vergleichsvertrag zwischen Österreich und den USA neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 28.02.1929 · idF BGBl. Nr. 119/1929 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins. Alle Streitigkeiten, die zwischen der österreichischen Regierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika entstehen sollten, welcher Art immer sie sein mögen, sollen, falls die gewöhnlichen diplomatischen Verfahren versagen und die Hohen Vertragschließenden Teile nicht zur Entscheidung durch ein zuständiges Gericht Zuflucht nehmen, zur Untersuchung und Berichterstattung einer Ständigen Internationalen Kommission überwiesen werden, die auf die in dem nachfolgenden Artikel vorgesehene Weise zu bilden ist; die Hohen Vertragschließenden Teile kommen überein, während der Dauer der Untersuchung und bevor der Bericht erstattet ist, weder Krieg zu erklären noch die Feindseligkeiten zu eröffnen.