BGBl. Nr. 305/1929
Internationale Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr von Häuten und Fellen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab die Ausfuhr roher oder zubereiteter Häute und Felle keinerlei Verboten oder Beschränkungen, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, zu unterwerfen.